Das Thema Korruptionsprävention ist in letzter Zeit immer bedeutsamer geworden. Dabei ist nicht nur die Vorsorge gegen Korruptionshandlungen im engeren Sinne, sondern auch die Kriminalprävention gegen jede Form von Wirtschaftskriminalität gemeint.
Korruptionsfälle können schwere Reputationsschäden und damit erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Bspw. bestimmt § 91 Abs. 2 AktG für die Aktiengesellschaft: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Diese Vorschrift wird auf andere Gesellschaften z.B. die GmbH entsprechend angewandt.
Des Weiteren werden in Spezialgesetzen die Einführung von Kontrollsystemen in der Form einer Compliance-Funktion vorgegeben. Dabei ist auch das Vorhalten eines Hinweisgebersystems ist in einigen Branchen gesetzlich verpflichtend, zB in § 23 VAG, 25a KWG oder § 55b WiPrO.
Weiterhin verlangt der Deutsche Corporate Governance Kodex die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements und Risikocontrollings und empfiehlt seit 2017 auch die Möglichkeit, dass Beschäftigte und Dritte geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen geben können. Die Strafvorschriften sind kontinuierlich reformiert und der Kreis der strafbaren Handlungen erweitert worden. Die Bundesländer richten Korruptionsregister und Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Korruption und anderen Wirtschaftsstraftaten ein.
Unternehmen führen Verhaltenskodizes (sog. Code of Conducts) für ihre Mitarbeiter, Richtlinien zu dem Umgang mit dem Annehmen und Gewähren von Vorteilen (Geschenkerichtlinien) und Hinweisgebersysteme ein.
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