Antworten auf Fragen von Hinweisgebern

Was ist eigentlich ein Ombudsanwalt?

Ein Ombudsmann/eine Ombudsfrau ist im ursprünglichen Sinn eine unabhängige Person, deren Aufgabe Fürsprache und Schlichtung in Rechtsfragen ist. Ombudsanwälte für Hinweisgeber sind hingegen keine "Schiedsrichter" oder Schlichter, sondern unabhängige und auf Wunsch verschwiegene Ansprechpartner für Mitarbeiter, Geschäftspartner oder sonstige Dritte, die Hinweise auf strafrechtlich relevante Sachverhalte geben möchten, in die das von den Ombudsanwälten betreute Unternehmen involviert ist. Inzwischen hat sich daher auch der Begriff des Vertrauensanwalts durchgesetzt.

Wer kann sich an die Ombudsstelle wenden?

Die Ombudsstelle steht als Ansprechpartner grundsätzlich jedem zur Verfügung, der Hinweise auf rechtswidriges Verhalten geben kann. Entgegengenommen werden alle Hinweise, bei denen Sie einen Verdacht auf Korruption oder andere Wirtschaftsstraftaten haben. Auch wenn Sie selbst an entsprechenden Handlungen beteiligt sind, können sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle Hinweisgeber.

Mit wahrheitsgemäßer Schilderung Ihrer Beobachtungen können Sie dazu beitragen, dass Missstände beseitigt und Schäden vom Unternehmen abgewendet werden.

Wie wird meine Anonymität sichergestellt?

Als Rechtsanwälte unterliegen unsere Ombudsanwälte der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Die Kontaktaufnahme als auch alle Informationen und Hinweise werden absolut vertraulich behandelt. Dies ist durch eine gesonderte Datenschutzvereinbarung mit unseren Auftraggebern abgesichert.

Nur im Einverständnis der Hinweisgeber und auf Ihren Wunsch erfolgt eine Weitergabe der eingehenden Hinweise an unsere Auftraggeber. Auch Ihre Identität wird nur preisgegeben, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Sollte es aufgrund Ihrer Informationen zu Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden kommen, ist Ihre Anonymität durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber diesen Institutionen gewährleistet.

Was passiert mit meinen Hinweisen?

Die Ombudsanwälte prüfen die eingehenden Hinweise und unternehmen eine rechtliche Erstbewertung. Dies wird an die zuständigen Mitarbeiter des auftraggebenden Unternehmens zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes weitergeleitet. Eine absolute vertrauliche Behandlung der Hinweise wird garantiert. Soweit sich die Hinweise konkretisieren lassen, werden weitere Maßnahmen eingeleitet. Sollten sich die Hinweise als gegenstandslos herausstellen, wird die Untersuchung beendet. Zudem erfolgt eine Löschung aller personenbezogenen Daten.

Entstehen dem Hinweisgeber durch die Inanspruchnahme der Ombudsstelle Kosten?

Die Tätigkeit der Ombudsstelle wird durch die auftraggebenden Unternehmen/ Institutionen vergütet.

Für die Hinweisgeber entstehen keine Kosten.

Entsteht durch meinen Hinweis ein Mandatsverhältnis mit dem Ombudsanwalt?

Nein, es kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Die Ombudsanwälte sind und bleiben Beauftragte des Unternehmens/ der Institution. Jedoch besteht durch das Rechtsverhältnis der Ombudsanwälte mit ihrem Auftraggeber eine "(Schutz-)Wirkung" zugunsten der Hinweisgeber. Hierdurch können die Ombud­sanwälte den Hinweisgeber gern in den praktischen Fragen des Einzelfalls informell beraten, jedoch ist es ihnen nicht möglich, Ihre rechtlichen Interessen als "Ihr" Anwalt zu vertreten.