vertrauenssachen.de - unser eigenes webbasiertes Hinweisgebersystem - ab sofort verfügbar - vertrauenssachen.de

vertrauenssachen.de:

Mit Netz und doppeltem Boden

Das internetgestützte Hinweisgebersystem „Vertrauenssachen.de“ ist ein eigenständiger Kommunikationskanal zu den Vertrauens- bzw. Ombudsanwälten für Korruptionsprävention der Kanzlei Elke Schaefer Rechtsanwälte. Das elektronische  Hinweisgebersystem ersetzt nicht die bestehende Ombudsstelle sondern ergänzt die Kontaktmöglichkeiten zu unseren Vertrauensanwälten. Der Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit einer Meldung eines anonymen Hinweises über dieses System soll mit den Vorteilen des Einsatzes unserer Ombudsanwälte verknüpft werden.

Der externe anwaltliche Ombudsmann bzw. Vertrauensanwalt kann aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen die anwaltliche Schweigepflicht und Beschlagnahmefreiheit und damit auf Wunsch der Hinweisgeber den Schutz ihrer Anonymität sicherstellen. Eine Kommunikation zwischen dem Ombudsanwalt und den Hinweispersonen bleibt hierbei möglich, weil Hinweispersonen erfahrungsgemäß ihre Kontaktdaten dem Ombudsanwalt anvertrauen.

News:

27.06.2018: Bundesverfassungsgericht bestätigt Durchsuchung und Beschlagnahme bei Rechtsanwaltskanzlei (Az. 2 BvR 1405/17 u.a.)

12.04.2018: Difu Fortbildung "Ehrensache Integrität" (Referent)

25.07.2017: Das Bundesverfassungsgericht untersagt der Staatsanwaltschaft vorläufig die Auswertung von bei einer Rechtsanwaltskanzlei beschlagnahmten Unterlagen aus sog. "Internal Investigations" (Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1562/17)

09.05.2017: BGH bestätigt bußgeldmindernde Wirkung von Bemühungen durch Unternehmen zur Verbesserung ihrer Compliance-Systeme auch nach Erkennbarkeit von Pflichtverstößen (Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16 -, Rn. 110 ff.)

07.02.2017: Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex beschließt Änderungen und empfiehlt, Beschäftigten und Dritten auf geeignete Weise eine Möglichkeit einzuräumen, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im
Unternehmen zu geben.

26.01.2017: André Queling ist neuer Ombudsmann bei der GESOBAU (Pressemitteilung als pdf)

09.09.2016: Difu Fortbildung - Korruptionsprävention (Referent)

07.10.2014: Delegation aus Vietnam informiert sich

 


Notwendigkeit von Compliance

Die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Überwachung der Compliance in Unternehmen wird insbesondere durch aktuelle Gerichtsentscheidungen verdeutlicht und weiterentwickelt.

Entsprechende Urteile zeigen, worin besondere Haftungsgefahren für Unternehmer liegen. Diese weisen darauf hin, wie einer solchen Gefahr zB auch durch Vorhaltung eines Hinweisgebersystems begegnet werden kann. Ebenso wichtig ist hingegen auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu "Whistleblower-Sachverhalten". Hier wird deutlich, dass ein funktionierendes Compliance-Management in Zweifelsfragen auch die Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Sanktionen bewahren kann.

 

Haftungsgefahren des Unternehmers

In seiner sog. "Siemens/Neubürger-Entscheidung" äußerte sich das Landgericht München mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (5 HKO 1387/10) deutlich zu den Compliance-Pflichten des Vorstandes einer AG:

 „Ein Vorstandsmitglied muss im Außenverhältnis sämtliche Vorschriften einhalten, die das Unternehmen als Rechtssubjekt treffen. Dazu gehören [..] die Bestimmungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts [..] Demgemäß bedeuten grenzüberschreitende Schmiergeldzahlungen eine Gesetzesverletzung, die sich auch nicht aus der Erwägung heraus rechtfertigen lässt, anderenfalls seien wirtschaftliche Erfolge auf korruptiven Auslandsmärkten nicht mehr möglich [..]. Im Rahmen dieser Legalitätspflicht darf ein Vorstandsmitglied somit zum einen bereits keine Gesetzesverstöße anordnen. Zum anderen muss ein Vorstandsmitglied aber auch dafür Sorge tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine derartigen Gesetzesverletzungen stattfinden. Diese Überwachungspflicht wird namentlich durch § 91 Abs. 2 AktG dadurch konkretisiert, dass ein Überwachungssystem installiert wird, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, wovon auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften umfasst sind [..]. Einer derartigen Organisationspflicht genügt der Vorstand bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet, [..]. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch die Verdachtsfälle aus der Vergangenheit [..].

[..]

Die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und auch deren unzureichende Überwachung, worauf der Vortrag der Klägerin vor allem auch abzieht, bedeutet eine Pflichtverletzung.

[..]

Gerade weil dem Vorstand und dem Beklagten immer wieder verdächtigte Fälle von Bestechungszahlungen geschildert wurden, hätte es einer Überprüfung der Effizienz des bestehenden Compliance-Systems bedurft. Hinreichende Maßnahmen zur Verbesserung wurden allerdings nicht veranlasst.

[..]

Diese Unterlassungen namentlich der Implementierung eines effizienten Compliance-Systems und der Überprüfung von dessen Wirksamkeit stellen sich auch als Pflichtverletzungen des Beklagten dar, der sich hier gerade nicht auf die Ressortverantwortlichkeit innerhalb des Zentral-und Gesamtvorstandes berufen kann. Als Mitglied des Zentral- wie des Gesamtvorstands gehört die Einrichtung eines funktionierenden Systems zur Vermeidung von Gesetzesverstößen zu den Aufgaben auch des Beklagten.

 

Wegen Submissionsabsprachen und Bestechungshandlungen über einen Zeitraum von 10 Jahren wurde ein Unternehmen 1995 durch eine sog. Koordinierte Auftragssperre von Vergabeverfahren ausgeschlossen. Das OLG Frankfurt bestätigte diesen Ausschluss mit Urteil vom 10. Juni 1997 (Az. 11 U (Kart) 10/97, OLGR Frankfurt 1998, 66-69) und führte u.a. zu §§ 30, 130 OWiG wie folgt aus:

„Hierbei hätte auch die Klägerin [..] nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden können; denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die die Submissionsabsprachen absichernden Korruptionshandlungen anders als die Kartellabreden, die Gegenstand des Bußgeldverfahrens waren, nicht zumindest auch mit Wissen und Billigung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH begangen wurden, zumal hierfür der Einsatz nicht unbeträchtlicher finanzieller Mittel des Unternehmens erforderlich war. In jedem Fall aber fällt dem Geschäftsführer eine schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG zur Last; denn die sich über einen Zeitraum von zehn Jahren hinziehenden Korruptionsdelikte und Submissionsabsprachen lassen nur den Schluß darauf zu, daß er das von ihm geleitete Unternehmen nicht einwandfrei organisiert hatte. Gerade in der Branche der Klägerin zu 1) ist die Beteiligung an Submissionen die Regel, weshalb mit Unregelmäßigkeiten gerechnet werden muß, deren Verhinderung eine verstärkte Aufsicht der Mitarbeiter erfordert [..].“

 

Haftungsgefahr des Arbeitnehmers

Mit der sog. Heinisch-Entscheidung (EGMR, NJW 2011, 3501-3506) hat der EuGH 2011 die Bundesrepublik Deutschland zu Zahlung eines Schadensersatz in Höhe von 10.000 € an eine Arbeitnehmerin verurteilt. Die Altenpflegerin hatte nach mehreren erfolglosen Beschwerden bei Ihrem Arbeitgeber Strafanzeige gegen das Unternehmen gestellt. Nachdem das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, erhielt die Arbeitnehmerin vom Unternehmen die fristlose Kündigung, welche von den deutschen Gerichten in allen Instanzen bestätigt wurde. Der EGMR ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die deutschen Arbeitsgerichte nicht gerecht zwischen dem Recht der Arbeitgeberin, ihren Ruf zu schützen, und dem Recht der Altenpflegerin auf freie Meinungsäußerung abgewogen haben. Dies kann nun aber keinesfalls als „Freibrief“ für Arbeitnehmer zu Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber oder zur Veröffentlichung von unternehmensinternen Missständen verstanden werden. Auch der EGMR stellt sinngemäß und insoweit in Einklang mit der deutschen Rechtsprechung darauf ab, ob dem Arbeitnehmer andere Kanäle für die Offenlegung der Missstände und eine innerbetriebliche Klärung der Vorwürfe zur Verfügung stehen. Der EGMR stellt hierzu auch fest, dass es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar sei, zunächst eine innerbetriebliche Klärung der Vorwürfe anzustreben, wenn er Kenntnis von Straftaten erhalte, durch deren Nichtanzeige er sich selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Eine vorherige innerbetriebliche Klärung ist auch dann nicht erforderlich, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten sei.

Arbeitnehmer sind daher oftmals in der Zwickmühle: Sprechen sie Missstände im Unternehmen offen an, fürchten sie Repressalien. Gehen sie an die Öffentlichkeit oder stellen sich Ermittlungsbehörden als Zeuge zur Verfügung und erstatten Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, droht die fristlose Kündigung. Wenn sich die Vorwürfe des Arbeitnehmers nach umfassenden Untersuchungen aus rechtlichen Erwägungen nicht bestätigen, hat der Arbeitnehmer gegen seine Loyalitätspflicht verstoßen.

 


 

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